Kosten
Der Rechtsanwalt erbringt eine Dienstleistung, die nicht unentgeltlich ist: Bitte erwarten Sie keine Preisliste. Anders als bei gewerblich Tätigen, die beispielsweise ein Produkt verkaufen, ist bei den freiberuflich Tätigen - Rechtsanwälten, Ärzten, Architekten etc. - der Umfang der erbrachten Leistung erst bei Abschluss der Tätigkeit ersichtlich. Auch wenn zwischen Rechtsanwalt und Mandanten kein Wort über das Anwaltshonorar gesprochen wird, schuldet der Mandant das "übliche Honorar".
Grundsätzlich rechne ich meine Gebührenansprüche nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ab. Unterhalb des vom Gesetz vorgeschriebenen Gebührenrahmens darf der Rechtsanwalt nicht abrechnen. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem sogenannten Streit- oder Gegenstandswert und den erbrachten Dienstleistungen im einzelnen. Die Gebühr im Einzelfall bestimmt sich unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Zu den Gebühren kommen Auslagen und Mehrwertsteuer hinzu. Für verschiedene Tätigkeiten biete ich auch den Abschluss einer Vergütungsvereinbarung an.
Neben den Anwaltskosten können weitere Kosten / Gebühren entstehen, auf die Sie sich bitte einstellen wollen: Gerade im Erbrecht kommt es sehr oft vor, dass Gestaltungen nur unter „Formzwang“ umgesetzt werden können: Wenn ich Ihnen beispielsweise dazu rate, einen Erbvertrag abzuschließen, wir zu dem Schluss kommen, dass eine Erbauseinandersetzungsvereinbarung getroffen werden soll und in dem Rahmen auch das „Schicksal“ von Immobilien geregelt werden soll oder es gibt Verhandlungen mit einem Kind über einen Pflichtteilsverzicht. Sowohl beispielsweise ein Erbvertrag, als auch ein Pflichtteilsverzicht bedürfen der notariellen Beurkundung. In der Praxis laufen solche Beratungen / Gestaltungen im Falle meiner Mandatierung so ab, dass ich Sie als Mandanten umfassend berate und wir die Dinge zusammen entwickeln und gestalten. Parallel arbeite ich mit einem Notar zusammen, der die Ideen / Vorstellungen etc. gleich in die notarielle Form bringt und entsprechende Urkundenentwürfe anfertigt, die dann wieder die Grundlage unserer weiteren Überlegungen sind usw. Hierfür entsteht beim Notariat ein Aufwand, der natürlich bezahlt werden muss, auch wenn Sie sich beispielsweise entscheiden, die Sache irgendwann einmal - egal aus welchem Grunde - nicht mehr zu betreiben oder der Abschluß beispielsweise eines Erbvertrages scheitert, weil sich einer der Beteiligten weigert, an dessen Abschluss mitzuwirken. So mancher Mandant will dann vom ursprünglichen Vorhaben nichts mehr wissen und weist dann die entstandenen Kosten von sich. Sie werden Verständnis dafür haben, dass das nicht angehen kann.
Auch für ggf. erforderlich werdende Eintragungen in das Grundbuch und / oder verschiedene öffentliche Register (Grundbuch, Handelsregister etc.) können weitere Kosten / Gebühren entstehen. Gleiches gilt für Auskünfte aus Registern. Sämtliche diesbezüglichen Kosten / Gebühren sind ebenfalls durch Sie als Auftraggeber zu tragen.
Der Notar rechnet seine entstandenen Gebühren nach den Vorschriften des notariellen Gebührenrechts mittels gesonderter Rechnung direkt gegenüber dem Mandanten ab. Gleiches gilt für sonstige Stellen / Leistungserbringer.
"Sonderreglungen" gelten für die sog. anwaltliche Erstberatung. Ausführliche Informationen hierzu finden Sie in den Merkblättern "Kosten", "Kosten / Kostenrisiken in gerichtlichen Verfahren" sowie "Vorschuss".