Grundlegendes zur Erbschaftssteuer

In den kommenden zehn Jahren werden in Deutschland ca. zwei Billionen Euro vererbt. Dass diese „Vermögensverlagerung“ nicht unproblematisch verlaufen wird, zeigt sich bereits heute, wenn man allein die bestehende Unkenntnis vieler Erben im Steuerrecht betrachtet. Häufig wird z.B. übersehen, dass durch Ausschöpfung der Freibetragsgrenzen oder im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge die Steuerlast nicht unerheblich reduziert werden kann. Eine zusammenfassende Übersicht zur Erbschaftssteuer finden Sie hier.

Mein erbrechtlicher Lösungsansatz zu Ihren Fragen der Erbschafts- und Schenkungssteuer gliedert sich in folgende drei Schritte. Nach einer ausführlichen Sachverhaltsanalyse (1) skizzieren ich eine individuelle Strategie (2), um im Anschluss daran gezielte Einzelmaßnahmen (3) zu ergreifen.

Oft beobachte ich, dass ein juristischer Sachverhalt im Erbrecht neben dem vermeintlichen Hauptproblem früher oder später eine Reihe weiterer Schwierigkeiten mit sich bringt. Genau hier greift jedoch mein „integrierter Beratungsansatz“, der sich neben schenkungs- und erbschaftssteuerrechtlichen Fragestellungen besonders mit der individuellen Prophylaxe befasst.

Im Ergebnis erziele ich damit für meine Mandanten nicht nur langfristige, sondern vor allem auch umfassende Lösungen.

Ein aktuelles Merkblatt zum Thema "Erbschaftssteuer" finden Sie hier zum Download.

Anzeigepflicht zur Erbschaftssteuer

Jeder Erwerb, der der Erbschaftsteuer unterliegt, ist vom Erben bzw. Bedachten innerhalb von drei Monaten, nachdem er von dem Vermögensanfall Kenntnis erlangt hat dem Finanzamt, das für die Erbschaftsbesteuerung zuständig ist, anzuzeigen.

Für die Erbschaftsteuer ist in Rheinland-Pfalz das Finanzamt Kusel-Landstuhl zuständig (Finanzamt Kusel-Landstuhl, Trierer Str. 46, 66869 Kusel, Tel.: 06381 99670, Telefax: 06381 996721060, E-Mail: Poststelle@fa-ku.fin-rlp.de).

Seit dem 01.01.2009 besteht eine Anzeigepflicht in allen Fällen, in denen zum Erwerb Grundbesitz, Betriebsvermögen, Anteile an Kapitalgesellschaften oder Auslandsvermögen gehört. Eine Anzeigepflicht besteht in diesen Fällen also auch dann, wenn der Erwerb auf einer von einem deutschen Gericht oder einem deutschen Notar eröffneten Verfügung von Todes wegen beruht und sich aus der Verfügung das Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser unzweifelhaft ergibt.

Inhalt der Anzeige:

Die Anzeige soll (soweit dem Erwerber bekannt) folgende Angaben enthalten: Vor- und Familienname, Identifikationsnummer, Beruf, Anschrift des Erblassers und des Erwerbers, Todestag und Sterbeort des Erblassers, Gegenstand und Wert des Erwerbs, Rechtsgrund des Erwerbs, wie gesetzliche Erbfolge, Vermächtnis, persönliches Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser wie Verwandtschaft, Schwägerschaft, Dienstverhältnis, frühere Zuwendung des Erblassers an den Erwerber nach Art, Wert und Zeitpunkt der einzelnen Zuwendung.

Was passiert mit meiner Anzeige ?

Aufgrund der Anzeige sowie weiterer Unterlagen, z.B. Mitteilungen von Banken, Sparkassen und Versicherungsunternehmen, prüft das Finanzamt, ob das Vermögen so hoch ist, dass nach Abzug von Freibeträgen eine Steuer festzusetzen ist.

Hält das Finanzamt nach den Unterlagen eine Besteuerung für wahrscheinlich, kann es von jedem an einem Erbfall Beteiligten die Abgabe einer Steuererklärung verlangen. In der Regel sendet das Finanzamt den Beteiligten einen amtlichen Vordruck zu, den diese ausgefüllt zurückzusenden haben.

Bitte haben Sie Verständnis, dass zwischen dem Erbfall und der Zusendung des Erklärungsformulars einige Zeit vergehen kann.

Die hier dargestellten Inhalte dienen lediglich der ersten, überblicksartigen Information des Ratsuchenden und sind keinesfalls geeignet, die persönliche und verbindliche Beratung durch den Rechtsanwalt zu ersetzen. Alle Angaben erfolgen demnach unverbindlich und ohne Gewähr.

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