Erstberatung
Die Erstberatung umfasst im Allgemeinen ein allererstes Beratungsgespräch. Hierbei handelt es sich um eine pauschale, überschlägige mündliche Einstiegsberatung.
Dabei erhalten Mandanten eine erste rechtliche und taktische Einschätzung ihrer Rechtssituation mit entsprechender Handlungsempfehlung. Im Unterschied zu einem „normalen“ Beratungsgespräch lassen sich in diesem Rahmen nicht alle Fragestellungen und Sachverhalte juristisch beleuchten. Sollte eine Erstberatung telefonisch erfolgen, so ist auch diese kostenpflichtig und muss vergütet werden.
Wer ein rechtliches Problem hat, möchte daran nicht endlos herumkauen, sondern zügig eine verlässliche Aussage zu den Erfolgsaussichten bzw. den juristischen Rahmenbedingungen seines Falles bekommen. Dafür ist die Erstberatung da: Der Ratsuchende schildert mir sein rechtliches Problem, und ich teile ihm daraufhin meine rechtliche Einschätzung der Situation mit und zeige mögliche Handlungsstrategien auf. Es handelt sich stets um das erste persönliche Gespräch zwischen uns, wobei der Ratsuchende eine anwaltliche Beratung in Anspruch nimmt und dabei Informationen enthält. Ort und Dauer der Beratung spielen keine Rolle. Eine auf den ersten Blick kleine Angelegenheit kann zu einer langen Erstberatung führen und umgekehrt. Das Kernstück der Erstberatung ist die Beurteilung der Erfolgsaussichten der konkreten Angelegenheit. Diese bespreche ich mit dem Ratsuchenden. Der erteilte Rechtsrat ist verbindlich, jedoch muss man sich im Klaren sein, dass es sich um eine Einstiegsberatung handelt. Da sich in einer Erstberatung schwerlich alles sofort klären lässt, werden häufig noch weitere Beratungsgespräche zur genauen Abklärung und zur weiteren Vorgehensweise geführt; sei es, weil noch Unterlagen nachgereicht werden müssen oder sich die Sachlage geändert hat. Nach dem Erstberatungsgespräch kann der Ratsuchende entscheiden, ob er mir das Mandat erteilt, um die Sache gerichtlich bzw. zunächst außergerichtlich anzugehen oder nicht etc.
Man muss sich klar darüber sein, dass es in vielen Fällen so ist, dass Sie mit der bloßen Erstberatung nicht wirklich weiterkommen werden. So nehme ich in der Erstberatung zwar Informationen / Unterlagen entgegen und bewerte diese etc., ich fertige idR jedoch keine Aufzeichnungen etc. und nehme auch keine Unterlagen zu meiner Erstberatungsakte. D.h., dass wenn Sie mit der Problemstellung, die Gegenstand der Erstberatung war, in der Folge allein nicht zurechtkommen und meine Rat erneut in Anspruch nehmen, so werden weitere Gebühren fällig und erst dann nehme ich Informationen und Unterlagen zu meiner Akte. Erst dann - wenn also weitere Gebühren verdient werden - nehme ich mich der Sache „nachhaltig“ an. Man sollte sich also davor hüten, sich falsche Vorstellungen davon zu machen, was eine solch' preisgünstige Erstberatung wirklich bringt. Kurzum, dies in aller Offenheit: Auch hier gibt es keinesfalls etwas „umsonst“. Hier habe ich mir meine Gedanken zu dem Märchen von der kostenlosen Erstberatung gemacht.
Die Kosten für eine anwaltliche Erstberatung eines Verbrauchers betragen Im Erbrecht bei mir in der Regel und unabhängig vom Gegenstandswert 225,00 Euro zzgl. der Auslagenpauschale i.H.v. € 20,00 und der gesetzlichen Mehrwertsteuer in Höhe von 19 %. Im konkreten Einzelfall bestimme ich die Höhe der Gebühr unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit meiner anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit und den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Auftraggebers. Die Höhe der Erstberatungsgebühr ist letztendlich nicht entscheidend von der Dauer der Beratung / des Termins abhängig, sondern von der wirtschaftlichen Bedeutung für die Ratsuchenden ! Der Termin dauert so lange, wie es zur Klärung erforderlich ist. Kann die Sache schnell geklärt werden ist gut, wenn nicht, auch.
Bitte bedenken Sie, dass die Abrechnung der Beratungsgebühr in der Regel sofort nach der Beratung erfolgt, d.h. die Gebührenrechnung geht Ihnen umgehend zu. Selbstverständlich sind auch telefonische Erstberatungen vergütungspflichtig !
Wenn Sie rechtsschutzversichert sind: Ob Ihr Rechtsschutzversicherer die Gebühren übernimmt, hängt von Ihrem konkreten Rechtsschutzversicherungsvertrag ab. Um hier einen unnötigen Aufwand zu vermeiden, der letztendlich niemand bezahlt, richte ich auch bei versicherten Mandanten die Rechnung direkt an den Mandanten selbst; Sie können die Rechnung dann bei Ihrer Rechtsschutzversicherung einreichen. Bitte beachten Sie, dass sich die Fälligkeit der Rechnung nach dem von mir angegebenen Zahlungsziel richtet und nicht danach, wann Ihnen die Rechnung von Ihrer Versicherung erstattet wird !
Die Anrechnung einer Erstberatungsgebühr auf nachfolgend entstehende Gebühren wird ausdrücklich ausgeschlossen. Insoweit wird der Mandant darauf hingewiesen, dass diese Vereinbarung von den gesetzlichen Anrechnungsregelungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) abweicht. Diese Mehrkosten werden auch von einer evtl. eintretenden Rechtsschutzversicherung nicht übernommen !
Eine grundlegende Information zum Thema Kosten finden Sie hier. Eine grundlegende Information zum Thema Erstberatung finden Sie hier.