Mit meinem Rat und meiner Unterstützung können Sie bei allen Fragen und Überlegungen hinsichtlich Ihrer persönlichen Vorsorgegestaltung (Patientenverfügungen gem. § 1827 BGB, Vorsorgevollmachten gem. § 1820 BGB und Betreuungsverfügungen gem. § 1816 BGB) folgenden Fragen rechnen.

Vorsorgevollmacht

Die Vorsorgevollmacht ist das ideale Instrument, um die eigene Zukunft auch für den Fall selbst zu gestalten, dass man selber nicht mehr in der Lage ist, Entscheidungen zu treffen.

Eine solche kann nicht nur infolge Alters oder Gebrechlichkeit eintreten, sondern auch durch Krankheit oder plötzliche Notsituationen. Deshalb ist auch niemand zu jung, über eine Vorsorgevollmacht nachzudenken.

Durch eine Vorsorgevollmacht kann eine gesetzliche Betreuung vermieden werden. Denn ein vom Vormundschaftsgericht eingesetzter Betreuer ist nach dem Willen des Gesetzgebers (§§ 1814, 1816 BGB) dann nicht erforderlich, wenn und soweit ein Bevollmächtigter die Angelegenheiten regeln kann. Damit wird das Recht auf Selbstbestimmung gestärkt: Mit einer Vorsorgevollmacht kann man „in gesunden Tagen“ die Vertrauensperson selbst auswählen, die bei später eintretender Geschäfts- und/oder Einwilligungsunfähigkeit entscheidet und handelt.

Vorsorgevollmachten zu gestalten ist nicht ganz einfach. Die Vollmacht sollte zu Ihnen und Ihrem Leben passen. So individuell, wie Sie sind, so wenig eignen sich oft fertige Muster für wichtige Weichenstellungen im Bereich der Vorsorge.

Deshalb mein Rat: Lassen Sie sich rechtlich beraten !

Den Umfang der Vollmacht kann der Vollmachtgeber, das heißt derjenige, der durch die Vollmacht eine Betreuung vermeiden möchte, frei bestimmen.

Es empfiehlt sich in der Regel eine umfassende Bevollmächtigung, damit die bevollmächtigte Person auch alle denkbaren Angelegenheiten erledigen kann. Typischerweise wird deswegen die Befugnis gegeben, in allen vermögensrechtlichen und persönlichen Angelegenheiten für den Vollmachtgeber tätig zu werden.

Vermögensrechtliche Angelegenheiten können beinhalten beispielsweise: Gegenüber Gerichten, Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen zu handeln, über Vermögensgegenstände, z.B. Grundstücke und Bankkonten, zu verfügen, und Verbindlichkeiten einzugehen.

Persönliche Angelegenheiten können umfassen: Erklärungen in Gesundheitsangelegenheiten (z. B. die Einwilligung in Operationen) abzugeben, Entscheidungen über freiheitsentziehende Maßnahmen (z. B. Anbringen von Bettgittern oder Gurten) zu treffen oder den Aufenthalt einschließlich einer Unterbringung im Pflegeheim zu bestimmen.

Zu diesem Zweck sollte der Bevollmächtigte das Recht erhalten, Krankenunterlagen einzusehen sowie alle Informationen durch die behandelnden Ärzte einzuholen.

Wichtig ist auch zu entscheiden, ob der Bevollmächtigte Untervollmacht erteilen darf. Das Verhältnis mehrerer Bevollmächtigter zueinander muss präzise bezeichnet werden. Auch können Regelungen im sogenannten Innenverhältnis zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigtem erforderlich sein.

In höchstpersönlichen Angelegenheiten wie der Eheschließung und der Testamentserrichtung ist eine Stellvertretung ganz ausgeschlossen, Ausgleichsanordnungen hingegen kann der Vorsorgebevollmächtigte treffen. Diese Fragen sind im Einzelfall komplizierter und erfordern rechtliche Beratung.

Es liegt auf der Hand, dass nur Personen als Vorsorgebevollmächtigte eingesetzt werden sollten, zu denen ein besonderes Vertrauensverhältnis besteht. Denn der Bevollmächtigte wird eigenverantwortlich tätig und grundsätzlich nicht durch das Gericht überwacht.

Auch sind die übertragenen Aufgaben für den Bevollmächtigten nicht leicht zu erledigen. Die Person des Vertrauens sollte daher gefragt werden, ob sie diese Aufgabe übernehmen möchte. Meistens werden sich Familienangehörige oder enge Freunde bereitfinden.

Möglich ist es, einen oder mehrere Bevollmächtigte einzusetzen; deren Verhältnis zueinander muss in der Vollmacht geklärt werden.

Für Vollmachten gilt im Grundsatz das Prinzip der Formfreiheit. Das bedeutet, dass selbst Vorsorgevollmachten mündlich erteilt werden könnten. Das macht jedoch mindestens aus praktischen Gründen keinen Sinn. Die Schriftform bedingt Vorteile, auf die Sie nicht verzichten sollten.

Vorsorgevollmachten sind mindestens schriftlich zu fassen. Durch Ihre Unterschrift dokumentieren Sie den Willen zu Bevollmächtigung. Er wird dadurch für Dritte nachvollziehbarer. Denn: Das unterschriebene Schriftstück hat gegenüber dem flüchtigen gesprochenen Wort einen gewissen Beweiswert. Sind auch Grundstücksangelegenheiten oder Verbraucherdarlehen Gegenstand der Vorsorgevollmacht, sind notarielle Form und Beratung gesetzlich vorgeschrieben. Das gilt auch für zahlreiche Transaktionen bei Unternehmen und bei Verbraucherkreditverträgen. Die Notwendigkeit der notariellen Beurkundung Ihrer Erklärungen etc. sollte in jedem Falle im Rahmen einer persönlichen Beratung geklärt werden.

Zum 01.01.2023 sind umfassende Regelungen zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts in Kraft getreten Die Neuregelungen wurden bereits mit dem "Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts" am 04.05.2021 vom Bundestag verabschiedete und am 12.05.2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

Die Reform widmet sich vielen, teilweise oft monierten Problempunkten in der Betreuung und Vormundschaft und soll überkommene Defizite im Umgang mit (Pflege-)Kindern und Betreuungsbedürftigen ausräumen. Außerdem soll aus dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen das Gebot größtmöglicher Selbstbestimmung besser als bisher umgesetzt werden.

Das Gesetzespaket enthält umfassende Umbauten im Vormundschafts- und Betreuungsrecht: Mit der Reform wurden eine ganze Reihe von Gesetzen geändert, darunter das BGB, das EGBGB, das FamFG, die ZPO, das BtOG, das SGB und das RPflG.

An dieser Stelle möchte ich nur auf die Neuregelungen im Rahmen der Reform zum sog. "ehelichen Notvertretungsrecht eingehen, weil diese Regelungen Fragen zur weiteren Notwendigkeit persönlicher Vorsorgeverfügungen aufwerfen könnten:

Die Vertretungsmöglichkeiten des anderen Ehegatten in gesundheitlichen Notsituationen wurden deutlich erweitert. In Fällen, in denen ein Ehegatte aufgrund von Bewusstlosigkeit oder einer Krankheit vorübergehend nicht in der Lage ist, die Angelegenheiten seiner Gesundheitssorge zu regeln, erhält der andere Ehegatte ein auf maximal sechs Monate begrenztes gesetzliches Vertretungsrecht, § 1358 BGB. Dieses umfasst: die Einwilligung in Untersuchungen und Heilbehandlungen, die Einwilligung in ärztliche Eingriffe, den Abschluss von Behandlungs- und Krankenhausverträgen, den Abschluss von Verträgen über eilige Maßnahmen zur Rehabilitation sowie einige weitere dringliche Regelungsbefugnisse, § 1358 Abs. 1 Ziff. 1-4 BGB.

Dem Notvertreter gegenüber sind gemäß § 1358 Abs. 2 BGB die Ärzte für die Dauer des Notvertretungsrechts von der Schweigepflicht entbunden. Gemäß § 1358 Abs. 3 BGB besteht das Vertretungsrecht nicht bei getrenntlebenden Ehegatten oder wenn dem behandelnden Arzt bekannt ist, dass der vertretene Ehegatte eine Vertretung durch den anderen Ehegatten nicht wünscht oder er bereits eine andere Person zu seiner Vertretung bevollmächtigt hat oder eine gerichtliche Betreuung steht.

Zwar hat der Gesetzgeber mit der Reform in diesem Bereich einen wixhtigen und notwendigen Schritt getan, doch zeigen bereits die sachlichen - und vor allem auch die zeitlichen Einschränlungen (6 Monate) des ehelichen Notvertretungsrechts qua Gesetz, dass es auch künftig zwingend geboten ist, schon in "guten Tagen" umfassende und praktikable Regelungen zur Verwirklung des eigenen Selbstbestimmungsrechts im Rahmen persönlicher Vorsorgeverfügungen zu treffen:

Durch das Notvertretungsrecht ist die Vorsorge nicht vollumfänglich geregelt. Wegen der offenen rechtlichen Fragen einerseits und der Beschränkung auf ärztliche Behandlungen sowie die zeitliche Befristung andererseits, sollten Ehepaare autonom in weiser Voraussicht handeln und weiterhin an eine Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung denken, welche sinnvoll sind und ihren Hausarzt davon in Kenntnis setzen.

Zum einen bezieht sich das neue Ehegattenvertretungsrecht nur auf Gesundheitsangelegenheiten. Behördengänge, Versicherungsangelegenheiten oder Bankgeschäfte sind davon nicht abgedeckt. Dies muss daher auch zukünftig in einer Vorsorgevollmacht geregelt werden. Zum anderen besteht dieses Notvertretungsrecht nur für maximal 6 Monate. Sollte der betroffene Ehegatte nach Ablauf dieser Zeitspanne nicht wieder selbst entscheiden können und liegt keine Vollmacht vor, muss ein Betreuer bestellt werden. Mit einer Vorsorgevollmacht wird sowohl der Bereich der Gesundheitssorge als auch der Bereich der Vermögenssorge abgedeckt. Mit ihr hat der Vertreter die Möglichkeit, sämtliche notwendigen Handlungen für denjenigen vorzunehmen, der die Vollmacht erteilt hat. Eine notarielle Generalvollmacht deckt meist nur der Bereich der Vermögenssorge ab. Wenn jedoch die Gesundheitssorge hier nicht übertragen wird, muss dafür beim Betreuungsgericht eine rechtliche Betreuung beantragt werden.

Die Vorsorgevollmacht darf nicht mit einer Patientenverfügung - dazu im Folgenden - verwechselt werden.

Patientenverfügung

Grundsätzlich zu unterscheiden von der Vorsorgevollmacht (§ 1820 BGB) ist die Patientenverfügung (§ 1827 BGB).

Mit einer Patientenverfügung können Wünsche zur medizinischen Behandlung für den Fall geäußert werden, in dem ein Zustand der Entscheidungsunfähigkeit, etwa auf Grund von Bewusstlosigkeit, vorliegt. Da die Erklärungen nur schwer so genau zu formulieren sind, dass sie dem Arzt in der konkreten Situation die Entscheidung genau vorgeben, ist es wichtig, dass die Patientenverfügung durch eine Vorsorgevollmacht ergänzt wird. Denn der Bevollmächtigte ist dann in der Lage, den in der Patientenverfügung niedergelegten Willen gegenüber den Ärzten durchzusetzen.

Der Gesetzgeber hat es so formuliert: „Hat ein einwilligungsfähiger Volljähriger für den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit schriftlich festgelegt, ob er in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen seines Gesundheitszustandes, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt“, liegt eine Patientenverfügung vor. Sie muss mindestens schriftlich abgefasst werden.

Bei der Umsetzung des Patientenwillens kommt dem Vorsorgebevollmächtigten, bzw., wenn keine Vorsorgevollmacht vorliegt, dem gesetzlichen Betreuer, die zentrale Bedeutung zu:

Er muss prüfen, ob die Festlegungen im Patiententestament auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen. Im Gespräch zwischen Vorsorgebevollmächtigtem und dem behandelnden Arzt soll dann entschieden werden, welche Maßnahmen getroffen werden.

Es ist Aufgabe des Vorsorgebevollmächtigten, dem in der Patientenverfügung ausgedrückten Willen Geltung zu verschaffen. Deshalb muss eine Patientenverfügung immer mit einer Vorsorgevollmacht kombiniert werden; andernfalls entscheidet ein gerichtlich bestellter Betreuer.

Eine Patientenverfügung kann jederzeit formlos widerrufen werden.

Betreuungsverfügung

Anders als mit einer Vorsorgevollmacht wird durch eine Betreuungsverfügung (§ 1816 BGB) die Einschaltung des Gerichts zwar nicht vermieden. Durch eine Betreuungsverfügung kann aber Einfluss auf die durch ein Gericht anzuordnende Betreuung genommen werden. So können die Person und/oder auch Wünsche hinsichtlich der Lebensgestaltung bei Betreuung festgelegt werden.

Das Gericht bzw. der Betreuer sind im Grundsatz an diese Wünsche gebunden. Eine andere Person darf nur dann durch das Gericht bestellt werden, wenn sich die in der Betreuungsverfügung genannte Person als ungeeignet erweist. Den Umfang der Befugnisse des Betreuers bestimmt das Gericht.

Auch unterliegt der Betreuer gesetzlichen Beschränkungen und der gerichtlichen Überwachung. Darin liegt ein wesentlicher Unterschied zum Vorsorgebevollmächtigten.

In Vorsorgevollmachten werden Betreuungsverfügungen häufig als „Notlösung“ für den Fall aufgenommen, dass die in erster Linie gewünschte Vertretung durch die Vertrauensperson scheitert.

Exkurs: Eheliches Notvertretungsrecht

Zum 01.01.2023 sind umfassende Regelungen zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts in Kraft getreten Die Neuregelungen wurden bereits mit dem "Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts" am 04.05.2021 vom Bundestag verabschiedete und am 12.05.2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

Die Reform widmet sich vielen, teilweise oft monierten Problempunkten in der Betreuung und Vormundschaft und soll überkommene Defizite im Umgang mit (Pflege-)Kindern und Betreuungsbedürftigen ausräumen. Außerdem soll aus dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen das Gebot größtmöglicher Selbstbestimmung besser als bisher umgesetzt werden.

Das Gesetzespaket enthält umfassende Umbauten im Vormundschafts- und Betreuungsrecht: Mit der Reform wurden eine ganze Reihe von Gesetzen geändert, darunter das BGB, das EGBGB, das FamFG, die ZPO, das BtOG, das SGB und das RPflG.

An dieser Stelle möchte ich nur auf die Neuregelungen im Rahmen der Reform zum sog. "ehelichen Notvertretungsrecht eingehen, weil diese Regelungen Fragen zur weiteren Notwendigkeit persönlicher Vorsorgeverfügungen aufwerfen könnten:

Die Vertretungsmöglichkeiten des anderen Ehegatten in gesundheitlichen Notsituationen wurden deutlich erweitert. In Fällen, in denen ein Ehegatte aufgrund von Bewusstlosigkeit oder einer Krankheit vorübergehend nicht in der Lage ist, die Angelegenheiten seiner Gesundheitssorge zu regeln, erhält der andere Ehegatte ein auf maximal sechs Monate begrenztes gesetzliches Vertretungsrecht, § 1358 BGB. Dieses umfasst: die Einwilligung in Untersuchungen und Heilbehandlungen, die Einwilligung in ärztliche Eingriffe, den Abschluss von Behandlungs- und Krankenhausverträgen, den Abschluss von Verträgen über eilige Maßnahmen zur Rehabilitation sowie einige weitere dringliche Regelungsbefugnisse, § 1358 Abs. 1 Ziff. 1-4 BGB.

Dem Notvertreter gegenüber sind gemäß § 1358 Abs. 2 BGB die Ärzte für die Dauer des Notvertretungsrechts von der Schweigepflicht entbunden. Gemäß § 1358 Abs. 3 BGB besteht das Vertretungsrecht nicht bei getrenntlebenden Ehegatten oder wenn dem behandelnden Arzt bekannt ist, dass der vertretene Ehegatte eine Vertretung durch den anderen Ehegatten nicht wünscht oder er bereits eine andere Person zu seiner Vertretung bevollmächtigt hat oder eine gerichtliche Betreuung steht.

Zwar hat der Gesetzgeber mit der Reform in diesem Bereich einen wichtigen und notwendigen Schritt getan, doch zeigen bereits die sachlichen - und vor allem auch die zeitlichen Einschränkungen (6 Monate) des ehelichen Notvertretungsrechts qua Gesetz, dass es auch künftig zwingend geboten ist, schon in "guten Tagen" umfassende und praktikable Regelungen zur Verwirklichung des eigenen Selbstbestimmungsrechts im Rahmen persönlicher Vorsorgeverfügungen zu treffen:

Durch das Notvertretungsrecht ist die Vorsorge nicht vollumfänglich geregelt. Wegen der offenen rechtlichen Fragen einerseits und der Beschränkung auf ärztliche Behandlungen sowie die zeitliche Befristung andererseits, sollten Ehepaare autonom in weiser Voraussicht handeln und weiterhin an eine Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung denken, welche sinnvoll sind und ihren Hausarzt davon in Kenntnis setzen.

Zum einen bezieht sich das neue Ehegattenvertretungsrecht nur auf Gesundheitsangelegenheiten. Behördengänge, Versicherungsangelegenheiten oder Bankgeschäfte sind davon nicht abgedeckt. Dies muss daher auch zukünftig in einer Vorsorgevollmacht geregelt werden. Zum anderen besteht dieses Notvertretungsrecht nur für maximal 6 Monate. Sollte der betroffene Ehegatte nach Ablauf dieser Zeitspanne nicht wieder selbst entscheiden können und liegt keine Vollmacht vor, muss ein Betreuer bestellt werden. Mit einer Vorsorgevollmacht wird sowohl der Bereich der Gesundheitssorge als auch der Bereich der Vermögenssorge abgedeckt. Mit ihr hat der Vertreter die Möglichkeit, sämtliche notwendigen Handlungen für denjenigen vorzunehmen, der die Vollmacht erteilt hat. Eine notarielle Generalvollmacht deckt meist nur der Bereich der Vermögenssorge ab. Wenn jedoch die Gesundheitssorge hier nicht übertragen wird, muss dafür beim Betreuungsgericht eine rechtliche Betreuung beantragt werden.

Die hier dargestellten Inhalte dienen lediglich der ersten, überblicksartigen Information des Ratsuchenden und sind keinesfalls geeignet, die persönliche und verbindliche Beratung durch den Rechtsanwalt zu ersetzen. Alle Angaben erfolgen demnach unverbindlich und ohne Gewähr.

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