Landwirtschafts - Erbrecht

Obwohl nach unserer Verfassung alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind, zeigt sich jeodch im Bereich der Landwirtschaft, dass dort in vielen Einzelfragen massiv vom allgemeinen Erbrecht abgewichen wird. Zu nennen sind in diesem Zusammenhang vor allem das Anerbenrecht und die Höfeordnung, die sich intensiv mit dem Sondererbrecht und der Aussteuer in der Landwirtschaft befassen.

So wurde beispielsweise die Höfeordnung als Sonder-Erbrecht in der Landwirtschaft geschaffen und soll stets dafür Sorge tragen, dass der Bauernhof nach dem Tod des Eigentümers im Besitz der Familie bleibt und an die nächste Generation weitergegeben wird. Folglich hat das Höferecht den Zweck, den Fortbestand und Zusammenhalt eines landwirtschaftlichen Betriebes sicherzustellen. In vielen Regionen der heutigen Bundesrepublik Deutschland wurde dieses Erbrecht praktiziert und ist auch heute noch in Kraft, so dass nach wie vor besondere Bestimmungen zum Erbrecht in der Landwirtschaft gelten.

Bei der Höfeordnung handelt es sich zwar um ein Bundesgesetz, doch die praktische Anwendung dieses Sondererbrechts obliegt den Landesgesetzgebern, wodurch sich innerhalb Deutschlands mehr oder weniger große Unterschiede ergeben. In Bremen, Rheinland-Pfalz, Hessen, Baden-Württemberg, Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein, Hamburg und Niedersachsen wird heute nach wie vor ein landesgesetzlich geregeltes Sondererbrecht in Form von Hoferben-Regelungen praktiziert. Das Anerbenrecht fungiert in diesem Zusammenhang als juristische Basis dieses speziellen Erbrechts und gibt vor, dass der Bauernhof der Höfeordnung entsprechend an den ältesten männlichen Erben des verstorbenen Erblassers vererbt wird. Ob dies automatisch geschieht oder vom Anerben zunächst eingefordert werden muss, ist regional unterschiedlich und hängt vom jeweiligen Landesrecht ab. Zudem muss man natürlich berücksichtigen, dass nicht in allen Bundesländern ein Sondererbrecht für landwirtschaftliche Anwesen existiert.

In Bundesländern, in denen die Höfeordnung und somit auch das Anerbenrecht Anwendung finden, wird aber von dem gewöhnlichen Erbrecht massiv abgewichen. Bei der Hofübergabe im Höferecht wird der betreffende Bauernhof gewissermaßen aus dem Nachlass des verstorbenen Erblassers ausgegliedert und geht somit nicht in den Besitz der Erbengemeinschaft über, sondern gehört dem Anerben. Dieser gilt demzufolge, zumeist mittels eines Hofübergabevertrages als Alleinerbe des Hofes, obgleich der Nachlass eines Verstorbenen grundsätzlich unter den Erben aufgeteilt wird. Die Höfeordnung sorgt allerdings dafür, dass dies nicht für den Bauernhof gilt, der im Nachlass enthalten ist und über einen Eintrag im Grundbuch als Hofstelle verfügt. Die Miterben des Anerben sollen gemäß § 12 der Höfeordnung einen finanziellen Ausgleich als Abfindung für das Erbe erhalten.

In diesem Zusammenhang sind zahlreiche Einzelfragen zu klären, die im Rahmen der Nachlaßplanung bzw. auch im Erbfall beachtet werden müssen. Von entscheidender Bedeutung ist es, die erbrechtlichen Sonderreglungen im Bereich der Landwirtschaft und deren Folgen zu kennen und deren Konsequenzen bewerten / einordnen zu können; nur so kann für den Mandanten einen solide Lösung gefunden werden.

Die hier dargestellten Inhalte dienen lediglich der ersten, überblicksartigen Information des Ratsuchenden und sind keinesfalls geeignet, die persönliche und verbindliche Beratung durch den Rechtsanwalt zu ersetzen. Alle Angaben erfolgen demnach unverbindlich und ohne Gewähr.

Rechtsanwalt Christoph Roland Foos, LL.M.
Rechtsanwalt & Fachanwalt für Erbrecht - Magister der Verwaltungswissenschaften
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