Stiftungsrecht

Sie tragen sich mit dem Gedanken, eine Stiftung zu gründen, um so Ihr Vermögen auf Dauer und unbeeinflusst von Begehrlichkeiten oder Erbstreitigkeiten im wesentlichen unverändert für die Nachwelt zu erhalten? Oder Sie möchten Ihr Vermögen der Allgemeinheit zukommen lassen und bereits heute die erheblichen steuerlichen Vorteile in Anspruch nehmen, die damit verbunden sind? Wenn Sie solche Gedanken im Zuge Ihrer Nachlaßplanung hegen, bin ich auch Ihr richtiger Ansprecjhpartner im Stiftungsrecht.

Jeder, der sicher stellen möchte, ein größeres Vermögen und seine Erträge der Familie auf Dauer zu erhalten, sollte eine Stiftung als Gestaltungsinstrument in Betracht ziehen. Während ein vom Erblasser angeordneter Aufschub der Auseinandersetzung zeitlich befristet ist und auch eine Testamentsvollstreckung nicht über mehr als 1-2 Generationen funktioniert, kann mit einer Stiftung das Vermögen wirkungsvoll und auf Dauer zum Wohle der Erben zusammen gehalten werden.

Dient die Stiftung gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken, dann wird sie auch noch steuerlich gefördert: Die Ausstattung der Stiftung ist schenkungsteuerfrei möglich. Bei Gründung zu Lebzeiten können bis zu 1 Mio. EUR können dann - über 10 Jahre verteilt - für die Stiftungsgründung als Sonderausgaben steuerlich abgesetzt werden. Bei einem Ehepaar verdoppeln sich diese Beträge. Das lässt sich als Gestaltungsinstrument nutzen, denn begünstigt sind nicht nur Barmittel; auch Sacheinlagen erfahren die Steuerbegünstigung. Wer also keine Million verfügbar hat, jedoch über eine Immobilie verfügt, der kann z. B. die Immobilie unter Nießbrauchsvorbehalt in die Stiftung einlegen und den entsprechenden Wert als Sonderausgaben absetzen.

Die Gründung einer Stiftung kann entweder zu Lebzeiten erfolgen oder auch durch eine letztwillige Verfügung angeordnet werden.

Die gemeinnützige Stiftung bietet sich auch als Instrument an, um die Zukunft eines Unternehmens dauerhaft ohne Erbschaftsteuerbelastung und ohne die Fiktivbesteuerung alle 30 Jahre zu sichern. Allerdings ist, sofern Pflichtteilsberechtigte vorhanden sind, rechtzeitige Planung gefragt, denn die unentgeltliche Übertragung von Vermögen an eine - auch gemeinnützige - Stiftung unterliegt dem Pflichteilsergänzungsanspruch nach § 2329 BGB mit einer Laufzeit von 10 Jahren.

Steuerlich begünstigt ist es sogar, wenn der Erbe aus eigenen Motiven, statt das Erbe anzunehmen, dieses zeitnah in eine Stiftung einbringt.

Die gemeinnützige Stiftung selbst ist - sofern kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vorliegt - von allen Steuern befreit, es fällt insbesondere keine Erbschaftsteuer an, und das steuerfrei in der Stiftung erzielte Einkommen darf sogar noch zu einem Drittel zum Unterhalt des Stifters und seiner Familie eingesetzt werden

Meine Tätigkeit im Stiftungsrecht kann sich - je nach den Anforderungen / Besonderheiten des Einzelfalls - auf das Folgende beziehen:

- Rechtliche Entwicklung von Stiftungskonzepten
- Satzungserstellung, Beratung hinsichtlich der Anforderungen des Gemeinnützigkeitsrechts
- Organ- und Gremiengestaltung
- Konzeption von Unternehmensstiftungen einschließlich der steuerlichen Planung
- Konzeption von Auslandsstiftungen
- Beratung in Fällen fehlgeschlagener Stiftungsgründung

Die hier dargestellten Inhalte dienen lediglich der ersten, überblicksartigen Information des Ratsuchenden und sind keinesfalls geeignet, die persönliche und verbindliche Beratung durch den Rechtsanwalt zu ersetzen. Alle Angaben erfolgen demnach unverbindlich und ohne Gewähr.

Rechtsanwalt Christoph Roland Foos, LL.M.
Rechtsanwalt & Fachanwalt für Erbrecht - Magister der Verwaltungswissenschaften
Gartenstraße 8 - D-76872 Winden / Pfalz - Telefon: +49 6349 962985 - Telefax: +49 6349 962987

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