Inanspruchnahme eines Sachverständigen

Bei einem Autounfall sind die gegnerischen Versicherungen häufig sehr „eifrig“ und bieten dem Geschädigten eine vermeintlich schnelle Hilfe an. Nicht immer ist es aber klug, diese Hilfe anzunehmen, schnell kann es dazu kommen, dass man am Ende auf Kosten sitzen bleibt oder mehr zahlt, als man von Rechts wegen müsste.

Bei der Inanspruchnahme eines Sachverständigen gilt letztendlich das gleiche, wie bei der Wahl eines eigenen Rechtsanwalt, der ausschließlich Ihre Interessen vertritt: Sie sollten sich nicht Ihrer eigenen Rechte und Möglichkeiten begeben; Sie sollen das erhalten, was Ihnen als Geschädigtem wirklich zusteht und nicht dem Wohlwollen einer Versicherungsgesellschaft ausgeliefert sein.

Nach einem Verkehrsunfall ist die gegnerische Haftpflichtversicherung rechtlich Ihr Gegner, da diese nur ihre eigenen Interessen vertritt. Sie müssen leider davon ausgehen, dass der Gegner versuchen wird, Ihre gesetzlichen Ansprüche (unberechtigt) zu kürzen. Gehen Sie daher nicht voreilig auf Angebote der gegnerischen Haftpflichtversicherung ein, da diese nur die eigenen Interessen und nicht Ihre vertritt.

Unfallopfer mit Schäden am eigenen Fahrzeug sind berechtigt, einen eigenen Sachverständigen einzuschalten. Die gegnerische Haftpflichtversicherung ist im Falle eines für den Geschädigten unverschuldeten Verkehrsunfalls verpflichtet den Schaden zu ersetzen, den dieser Gutachter ermittelt, sowie die Kosten für das Gutachten. Ausnahmen gelten lediglich für Bagatellschäden, die Grenze hierzu liegt bei rund 1.000 Euro. Liegt der Schaden unterhalb dieser Grenze, ist ein Kostenvoranschlag der Kfz-Werkstatt für die Schadensermittlung einzureichen.

Das hört sich zunächst einmal einfach an. Da ermittelt der Gutachter den Restwert des Unfallwagens mit 3.000 Euro und den Wiederbeschaffungswert für das gleichwertige Fahrzeug ohne Schaden mit 11.000 Euro. Die Versicherung muss somit 8.000 Euro ersetzen. Versicherer versuchen jedoch regelmäßig, den Restwert durch die Vorlage sog. „Restwertangebote“ in die Höhe zu treiben und zweifeln solche Abrechnungen gerne an. Darauf muss sich kein Geschädigter einlassen. Nach der regelmäßigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) hat der Geschädigte das Recht, das Fahrzeug zum Wert des Gutachtens zu verkaufen. Ausgenommen die Versicherung bietet selbst einen höheren Preis.

Um sich nicht dem Schadensmanagement der Versicherungswirtschaft auszuliefern, müssen Sie selbst aktiv werden: Es ist wichtig, einen unabhängigen Sachverständigen Ihres Vertrauens zu beauftragen. Natürlich wirken die „Hilfsangebote“ der Versicherungen - u.a. - mit einer vollständigen Gutachterabwicklung verlockend und bequem. Aber es sind natürlich Gutachter im Auftrag der Versicherung, bei denen zu befürchten ist, dass sie den Schaden im Interesse der Versicherung kalkulieren. Auch wenn die Versicherer vordergründig unabhängige Gutachterunternehmen beauftragen, sind diese es oft nicht; zwischenzeitlich haben die großen Versicherer eigene „Gutachterunternehmern“ gegründet, die ausschließlich für die Versicherungen und - letztendlich - ausschließlich in deren Interesse handeln. Gerade in diesem Bereich gilt die alte Weisheit „Wessen Brot ich ess', dessen Lied ich sing.“.

Eine weitere Variante der Versicherungsgesellschaften sind die von ihnen angebotenen Schadenschnelldienste. Vor mehr als 15 Jahren hat die Versicherungswirtschaft die Betreuung sämtlicher Notrufsäulen an den Autobahnen übernommen und eine zusätzliche Notfalltelefonnummer zur schnellen Kontaktaufnahme von Geschädigten eingerichtet. Die Gesellschaften locken mit äußerst bequemer Abwicklung. Der Geschädigte muss sich um nichts kümmern. Das beschädigte Auto wird abgeholt und die Werkstatt geschleppt, anschließend frisch gewaschen wieder zurückgebracht. In der Zwischenzeit wird ein Mietwagen zur Verfügung gestellt.

Diese Bequemlichkeit kann den Geschädigten - also Sie (!) - unter Umständen viel Geld kosten. So fallen gelegentlich Ansprüche auf Wertminderung und Ersatz oder, bei Personenschäden, auf Auslagenpauschalen bzw. Haushaltshilfen unter den Tisch.

Die Versicherungsgesellschaften treten bei Unfällen, um die eigenen Kosten gering zu halten, gerne als Freund und Helfer auf, verfolgen jedoch meist nur die eigenen Interessen.

Hat man einmal einem Gutachter der Versicherung zugestimmt, muss man bei Zweifeln später einen eigenen Gutachter selbst bezahlen. Man sollte sich daher unbedingt von Beginn an einen eigenen Gutachter als Fachmann suchen; sollten Sie selbst keinen eigenen Gutachter kennen, so kann ich Ihnen gerne einen zuverlässigen und kompetenten Sachverständigen empfehlen.

Rechtsanwalt Christoph Roland Foos, LL.M.
Rechtsanwalt & Fachanwalt für Erbrecht - Magister der Verwaltungswissenschaften
Gartenstraße 8 - D-76872 Winden / Pfalz - Telefon: +49 6349 962985 - Telefax: +49 6349 962987

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