Verkehrsunfall im Ausland

Trotz Billigfliegern ist das Auto immer noch das beliebteste Reisemittel in den Ferien. Dabei kracht es etwa 150.000 mal im Jahr zwischen Fahrzeugen aus verschiedenen EU-Ländern.

Nicht immer nimmt die Urlaubsfahrt ins Ausland einen glücklichen Verlauf: Etwa 150.000 Deutsche werden laut Statistik des Zentralrufs der Autoversicherer alljährlich unverschuldet in einen Verkehrsunfall im Ausland verwickelt. Noch bis vor kurzem konnte es Jahre dauern, bis die Geschädigten an Geld kamen - wenn sie nicht schon von vornherein auf verlorenem Posten standen. Seit 2003 ist es zumindest innerhalb der Europäischen Union (EU) viel einfacher, Ansprüche geltend zu machen.

Dabei gilt: das Unfallopfer sollte das Geschehen genau festgehalten haben, möglichst mit Fotos, einer Skizze vom Unfallort, eventuell mit Zeugen und - ganz wichtig - mit Hilfe des Europäischen Unfallberichts, der vom Unfallgegner einvernehmlich unterschrieben wurde; das Formular kann man vor Abreise in vielen Sprachen beim eigenen KfZ - Versicherer oder bei seinem Verkehrsrechts - Anwalt anfordern.

Wichtig ist zudem, die Polizei an Ort und Stelle zu rufen. Zwar sind die Ordnungshüter bei Bagatellschäden meist gar nicht verpflichtet zu protokollieren doch bei Fahrerflucht, hohen Schäden, Streit über den Unfallhergang, bei Personenschäden oder fehlendem Versicherungsschutz des Unfallgegners ist die polizeiliche Aufnahme ein absolutes Muss; ein solches vorgehen sollte unbedingt beherzigt werden - und dies nicht nur bei Auslandsunfällen ! In Ländern wie beispielsweise Dänemark, Polen, Tschechien sowie in den Balkanländern ist die polizeiliche Unfallaufnahme grundlegende Voraussetzung für eine spätere Schadensregulierung.

Hatte der deutsche Autourlauber den Europäischen Unfallbericht dabei, die Polizei gerufen und gibt es keinen Streit um den Unfallverlauf, stehen die Chancen auf Schadenersatz häufig gut. Der Auslandsunfall hat im europäischen Wirtschaftsraum viel an Schrecken verloren, seit die Europäische Union auch in diesem Bereich rechtsetzend tätig geworden ist.

Wer mit seinem Auto beispielsweise in Spanien in einen Verkehrsunfall verwickelt wurde, kann sich nach der Rückkehr an den Beauftragten der spanischen Versicherung in Deutschland wenden - und dies in deutscher Sprache. Jeder europäische Versicherer hat seit 2003 einen Repräsentanten in Deutschland, der sich um die Schadensregulierung kümmern muss. Der Repräsentant muss innerhalb von drei Monaten ein Angebot zur Schadensregulierung machen, oder zumindest zur Sache Stellung beziehen. Welcher Repräsentant in Deutschland für einen ausländischen Versicherer zuständig ist, weiß ein auf Verkehrsrecht spezialisierter Rechtsanwalt.

Hat die fremde Versicherung (beziehungsweise deren Repräsentant in Deutschland) nicht rechtzeitig oder nicht angemessen reagiert, kann sich das Unfallopfer an die nächste Instanz wenden. In Deutschland ist das der Verein Verkehrsopferhilfe in Hamburg. Der Geschädigte kann dort auch anrufen, wenn das ausländische Fahrzeug oder der fremde Versicherer nicht innerhalb von zwei Monaten nach dem Unfalltag ermittelt wurde. Der Verein sorgt für Zahlungen und holt sich das Geld von der ausländischen Versicherung zurück. Unfallopfern sollte allerdings klar sein: nicht jede Schadensbearbeitung mündet automatisch in eine akzeptable Zahlung.

Längst nicht jede Regulierung verläuft aus Sicht des Geschädigten zufriedenstellend: Denn die Schadenersatzleistungen sind auch EU-weit noch lange nicht einheitlich. Abgerechnet wird immer nach dem Recht des Unfalllandes. Damit schneiden deutsche Autofahrer finanziell oft schlechter ab als nach einem Unfall zu Hause denn beispielsweise Nutzungsausfall, Wertminderung oder Anwaltskostenersatz darf man im Ausland meist nicht erwarten. Wegen der unübersichtlichen Rechtslage und die vielen Einzelfragen, die sich im Rahmen der internationalen Unfallschadenregulierung stellen, die für den juristischen Laien nur schwer zu bewältigen sind, empfiehlt sich hier grundsätzlich der Gang zum Anwalt; auf den Weg zum Rechtsanwalt sollte sich der Geschädigte schon gleich nach seiner Rückkehr aus dem Urlaub machen: Der Rechtsanwalt wird alle Schadenspositionen vor dem Hintergrund des jeweils geltend Rechts prüfen und sämtliche Verhandlungen mit dem ausländischen Versicherer führen. Insoweit braucht sich der Geschädigte selbst um nichts zu kümmern.

Grundsätzlich sollten Auto - Urlauber wissen: Kann die gegnerische Versicherung nicht ausfindig gemacht werden, gibt es Streit um die Schuldfrage oder um große und komplizierte Schäden, ist die Schadensregulierung ohne Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe nicht zu bewältigen. Dann bleibt nur noch der Klageweg - bislang war ein solches Vorgehen mit den Problemen im Umgang mit einer fremder Sprache, mit fremden Recht und einem erheblichem Kostenrisiko für den Geschädigten verbunden. Hier jedoch ist durch eine grundlegende Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) eine wesentliche Erleichterung zur Durchsetzung der Rechte des Geschädigten erreicht worden: Der EuGH hat entschieden, dass der Geschädigte nun am Gericht seines Wohnsitzes die ausländische Versicherung direkt in Anspruch nehmen kann - der Gang ins Ausland und die damit verbundene Unterwerfung unter die fremde Rechtsordnung bleib ihm damit erspart.

Zu bedenken ist jedoch immer, dass die gerichtliche Durchsetzung von Ansprüchen gegen den ausländischen Versicherer mehrere Monate, wenn nicht sogar Jahre in Anspruch nehmen kann. Zieht sich die Schadensregulierung lange hin, sollte die Vollkaskoversicherung in Anspruch genommen werden. Allerdings erfolgt dann in der Vollkaskoversicherung eine Zurückstufung und der dadurch entstandene finanzielle Verlust kann meistens nicht bei der gegnerischen Versicherung geltend gemacht werden, weil die ausländische Rechtsordnung einen solchen Anspruch nicht vorsieht.

Generell gilt der Rat, sich bei einem der großen Automobilclubs vor Antritt der Fahrt in den Urlaub zu informieren, welche Möglichkeiten dort bestehen, die finanziellen Risiken eines Auslandsunfalls besonders zu versichern.

Rechtsanwalt Christoph Roland Foos, LL.M.
Rechtsanwalt & Fachanwalt für Erbrecht - Magister der Verwaltungswissenschaften
Gartenstraße 8 - D-76872 Winden / Pfalz - Telefon: +49 6349 962985 - Telefax: +49 6349 962987

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